Kein Schulverweis für Klosterschwestern
Religionsfreiheit gilt auch für Beamtinnen und Beamte.
Beitrag für Faust – Magazin der bayerischen Jusos – mit Nicole Bormann
Ein neuer Kulturkampf ist entbrannt: Das Kopftuchurteil beschäftigt die Gemüter. Quer durch alle Lager wird über den Schleier in der Schule debattiert. Feministinnen sehen oft in Kopftuch tragenden Lehrerinnen ein Symbol für Frauenfeindlichkeit, während konservative Christen den Islamismus aus den Schulen verbannen wollen, im dem sie das Tragen von Kopftüchern verbieten wollen. Das Bundesverfassungsgericht hat es den einzelnen Bundesländern überlassen, eine Regelung zu treffen, die die nötige Ausgewogenheit zwischen der staatlichen Neutralitätsverpflichtung in der Schule und der Religionsfreiheit der Lehrerinnen und Lehrer findet. Bayern und Baden -Württemberg, aber auch eigene SPD-regierte Bundesländer streben gleich ein Verbot des Kopftuches an. Von dem schonenden Ausgleich unterschiedlicher Verfassungsgüter ist dabei allerdings nicht die Rede. Konsequent zu Ende gedacht, können diese Gesetzesinitiativen nur zu einem führen: Die Klosterschwestern bekommen einen Schulverweis, denn das Grundgesetz erlaubt nicht die Unterscheidung zwischen guten und schlechten Religionen, fordert vielmehr Gleichbehandlung zwischen religiösen Überzeugungen. Wer dieses missachtet – und die Gesetzesentwürfe aus Bayern und Baden – Württemberg tun dies – wird am Ende der Auseinandersetzung auch Klosterschwestern aus den Schulen treiben müssen oder auf eine Regulierung per Gesetzt verzichten müssen.
Vielleicht, wäre letzte Variante die beste. Möglicherweise auch deshalb, weil es in anderen Bundesländern als Baden-Württemberg bereits seit Jahren Erzieherinnen gibt, die ihrer Betätigung mit einem Kopftuch nachgehen ohne, dass dies je zu Problemen geführt hätte. Vielleicht reichen auch beamtenrechtliche Vorschriften aus, in denen ein Zurückhaltungsgebot für Beamtinnen und Beamte ja bereits formuliert ist, um in echten Problemfällen eine vernünftige Regulierung des Einzelfalls herbeizuführen.
Versuchen wir aber die Sache einmal systematisch anzugehen. Zwei durch das Grundgesetz normierte Rechtsgüter stehen sich in der Debatte gegenüber. Zum einen die individuelle Religionsfreiheit von Lehrerinnen und Lehrern zum anderen die Pflicht des Staates zur religiösen Neutralität. Letzteres Prinzip ist in Deutschland – auch das muss man der Ehrlichkeit halber sagen – nur sehr „hinkend“ umgesetzt, weil es vielfältige Verflechtungen von Kirche und Staat gibt, z. B. die auch durch das Grundgesetz geschützte Möglichkeit der Kirchen, ihre religiöse Gesinnung an öffentlichen Schulen zu unterrichten. Das so genannte Kruzifix-Urteil stellt das jüngste und sehr stark diskutierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Frage einer Trennung von Kirche und Staat dar. Im Kruzifix-Urteil wurde deutlich gemacht, dass der Staat nicht befugt ist anzuordnen, dass religiöse Symbole – egal welcher Art – (im konkreten Fall ein Kruzifix) in öffentlichen Gebäuden zu hängen haben. Etwas anderes ist das Tragen von Kopftüchern bei Islamisten, einer Kippa für jüdische Lehrerinnen und Lehrer, der Soutane eines katholischen Priesters oder dem Kruzifix, dass sich eine katholische Religionslehrerin um den Hals hängt. Warum? Weil jeder Mensch, und das gilt auch für Menschen, die sich im Staatsdienst befinden, ein Recht darauf hat, seine persönliche Religiosität oder Nichtreligiosität zu leben und zu artikulieren. Diese Form von Religions- bzw. Bekenntnisfreiheit ist ein Grundpfeiler unserer Verfassung. Wer sich in den Staatsdienst begibt und als Beamtin oder Beamter damit den Staat repräsentiert, muss sicher gewisse Zurückhaltung in Kauf nehmen, wenn es darum geht, seine individuellen Überzeugungen im Rahmen seiner Berufstätigkeit zum Ausdruck zu bringen. Auch wenn er, wie die Rechtsprechung es früher zum Ausdruck gebracht hat, in einem besonderen Gewaltverhältnis zum Staat steht, heißt das umgekehrt nicht, dass er völlig auf sein oder ihr individuelles Persönlichkeitsrecht verzichten muss. Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz im Übrigen für Schülerinnen und Schüler für Zivildienstleistende, für Polizeibeamte usw. in den letzten Jahren immer wieder bestätigt und bestärkt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist sogar noch weiter gegangen. In einem Urteil, das für die vorliegende Debatte höchste Brisanz hat, hat er nämlich festgestellt, das auch ein Lehrer, also ein Beamter, der Zurückhaltungspflichten gegenüber der Artikulation seiner eigenen Überzeugungen haben muss, trotzdem nicht dazu verpflichtet werden kann, unter einem Kruzifix in der Schule zu unterrichten. Damit stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof dar, dass auch in religiösen Dingen die individuelle Bekenntnisfreiheit einer Beamtin oder eines Beamten vom Staat zu respektieren bzw. zumindest in eine Grundrechtsgüterabwägung einzubeziehen ist. Nun wird argumentiert, das Kopftuch sei ja gar kein Ausdruck von Religion, sondern ein politisches Symbol des Islamismus oder es bestehe ein Zwang, in islamischen Kulturen zum Tragen von Kopftüchern. Das Kopftuch sei kein religiöses Symbol, sondern Ausdruck der Unterdrückung der Frau. Beides mag in vielen Fällen stimmen. Diese Bewertung steht aber dem Gesetzgeber nicht zu, weil er verpflichtet ist, dem religiösen Selbstbestimmungsrecht Rechnung zu tragen. Und in erster Linie sind es die Religionsgemeinschaften bzw. der jeweilige Mensch selbst, der /die definieren können, was Ausdruck ihrer Religiosität ist. Und es gibt nun mal auch Einzelfälle, in denen Frauen das Tragen einen Kopftuches als Ausdruck ihres persönlichen religiösen Bekenntnisses sehen, obwohl sie niemand dazu gezwungen hat. Und auch dieser Fall muss vom Staat beachtet werden. Im Übrigen wäre es schwer zu erklären, warum das Tragen des Kopftuchs einer Klosterschwester im Gleichbehandlungssinne zulässig sein soll und das von Erzieherinnen islamischen Glaubens nicht. Was machen wir mit der der Haarlocke, die ein Lehrer jüdischen Glaubens trägt. Der Staat kann und darf nicht ein moralisches Urteil fällen über den Inhalt und die Qualität von Religionen und er darf keine religiöse Überzeugung oder Lebensäußerung gegenüber einer anderen privilegieren. In Fragen der Gleichbehandlung dürfte auch innerhalb der bayerischen Jusos kein Dissens herrschen. Was ist aber mit der Forderung, jegliche religiöse Artikulation, auch die von Lehrerinnen und Lehrern aus dem Schulleben gänzlich zu verbannen. Je nach Alter, so kann man argumentieren, liegt ja eine Manipulationsfähigkeit gegenüber den Schülerinnen und Schülern vor, bzw. ein Zwang, sich religiösen Artikulation wie dem Tragen von Kruzifixen an Halsketten oder von Kopftüchern auszusetzen und damit in ihrer individuellen Glaubens- oder Bekenntnisfreiheit beschränkt zu werden. Die Gefahr besteht real und ist nicht zu leugnen. Aber dem sind zwei Dinge entgegenzuhalten:
Erstens: Es ist eine völlige Illusion zu glauben, dass Schule insgesamt ein religionsfreier oder auch politikfreier Raum sein könnte, insbesondere ist es eine Illusion zu glauben, man könne diesen dadurch herstellen, dass man Symbole als Artikulation von Lehrerinnen und Lehrern verbietet. Denn selbst wenn man der Meinung ist, dass Schule ein solch neutraler Raum sein sollte, muss doch jedem einleuchten, dass viel mehr „Gefahr“ durch das ausgeht, was Lehrerinnen und Lehrer im Kopf haben, als das was sie auf dem Kopf tragen. So gab es jüngst Fälle von rechtsradikalen Lehrern, die nicht anhand ihrer Kleidung aufgefallen sind. Offen zum Ausdruck gebrachte Überzeugungen sind wesentlich leichter und einfacher als Grundlage für Manipulationen zu erkennen als der heimliche Lehrplan, der sich nicht in äußeren Symbolen ergeht, sondern durch inhaltliche Themensetzungen und Argumentationen Schülerinnen und Schüler manipulieren will.
Zweitens: Jeder Mensch hat das Recht auf individuelle Entfaltung seiner Persönlichkeit, solang andere Menschen dadurch nicht über die Maßen in ihren eigenen Grundrechten beeinträchtigt werden. Vor 40 Jahren wäre vielleicht Frauen das Unterrichten in Hosen oder Miniröcken untersagt worden, weil es nicht den gesellschaftlichen Mehrheitsmeinungen entspracht. Nichts desto Trotz würde heute jeder sagen (fast jeder und jede), dass die Kleidung eines Lehrers Ausdruck individuellen Persönlichkeitsrechtes ist und das es grundsätzlich hier erst einmal keine Verbotsmöglichkeiten des Staates gibt. Das Grundgesetz war aber auch vor 40 Jahren dasselbe. Gerade Linke müssen sich überlegen, ob Verbote das richtige Mittel sein können, religiöse oder sonstige Überzeugungen aus dem öffentlichen Bereich zu verbannen. Mit welchem Recht könnte man sich gegen die Berufsverbote stellen, die in den 70ern gegen so genannte „linke Lehrer“ ausgesprochen wurden, wenn man gegenüber einer Gesinnung, die einem nicht passt, die selben Mechanismen anwendet, wie es in den 70er Jahren die Berufsverbote waren. Die Auseinandersetzungen um Frauenunterdrückung, egal ob im Islamismus oder im christlichen Fundamentalismus, die Auseinandersetzungen um Ideologien und religiöse Überzeugungen sind immer gesellschaftliche Auseinandersetzungen, die auch in der Gesellschaft ausgetragen werden müssen. Zu glauben, durch Verbote und staatliche Regulierungen den Kampf für mehr Demokratie zu gewinnen, indem man Demokratie einschränkt, ist wenig überzeugend. Auseinandersetzungen müssen geführt werden, sie gehören zur Demokratie dazu, auch die Gefahren, die damit verbunden sind. Per Gesetz lässt sich Demokratie nicht verteidigen, durch eine demokratische Kultur in allen gesellschaftlichen Lebensbereichen schon.