Steuerhinterziehung wird schwerer

Bankgeheimnis gilt auch für Arbeitlose – kein direkter Zugriff auf den Kontostand
Beitrag für BayernInfo

In den Medien häufen sich Berichte über eine angebliche Aufhebung des Bankgeheimnisses für die Empfänger von Arbeitslosengeld II. Dabei wird der Eindruck erweckt, die zuständigen Behörden, könnten ab April 2005 die Kontostände von Arbeitslosen direkt und ohne deren Wissen abfragen. Auch vom „gläsernen Steuerbürger“, dem das Finanzamt einfach aufs Konto schauen kann, ist oft die Rede. Diese Darstellungen sind falsch. Insbesondere gibt es keine Änderung der entsprechenden Regelungen im Rahmen der Arbeitsmarktreform und durch die Einführung des Arbeitslosengelds II. Es wurden jedoch unabhängig davon Maßnahmen ergriffen, um sowohl Steuerhinterzeihung als auch Sozialleistungsbetrug wirksamer zu bekämpfen – einen direkten Zugriff auf die Konten gibt es dabei aber trotzdem nicht.

Ermittlungsprobleme beim Steuerbetrug

Während Informationen über die Einkünfte von Angestellten und Beamten direkt vom Arbeitsamt an das Finanzamt übermittelt werden, ist die Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen deutlich schwieriger. Die Finanzbehörden sind hier auf die Angaben der Steuerpflichtigen angewiesen. Weil Steuergerechtigkeit nur bestehen kann, wenn Steuerhinterziehung so weit wie möglich ausgeschlossen wird, hat das Bundesverfassungsgericht auch das so genannte Verifikationsgebot aufgestellt: Die Behörden sind verpflichtet, im Verdachtsfall mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln das tatsächliche Einkommen des Steuerpflichtigen zu ermitteln.

Deshalb können Finanzämter schon bisher die Konten von Steuerpflichtigen prüfen, wenn der Verdacht besteht, dass steuerpflichtige Einkünfte nicht korrekt angegeben wurden. Diese Prüfung erfolgt nur, wenn der Steuerpflichtige sich weigert, entsprechende Nachweise selbst zu erbringen. Das entsprechende Verfahren ist in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Das gleiche gilt auch für die Empfänger von Sozialleistungen wie Arbeitslosen- oder Sozialhilfe, die nur bei tatsächlicher Bedürftigkeit gezahlt werden. Die Leistungsempfänger müssen schon bisher ihre Vermögensverhältnisse offen legen und nachweisen, dass ihr Einkommen und Vermögen die vorgesehenen Freibeträge nicht übersteigt.

Die bisherigen Ermittlungsmöglichkeiten scheiterten jedoch vielfach daran, dass die Behörden keine Kenntnis von Konten haben, auf denen Einkünfte oder Vermögen versteckt werden. Sie waren auf bei ihren Ermittlungen auf Zufallsfunde oder Mitteilungen über Freistellungsaufträge nach § 45d EStG angewiesen, wenn sie nachweisen wollten, dass ein Steuerpflichtiger auf Konten oder Depots Kapitaleinkünfte erzielt, die er in seiner Steuererklärung nicht angegeben hat. Über die Meldung der Freibeträge sind im Übrigen die 40.000 Schüler und Studenten ermittelt worden, die sich nun wegen BAföG-Betrug verantworten müssen. Seit 2003 gab es verschiedene Gesetzesänderungen, um dieses Problem zu beheben.