Hintergrundinformationen zum elektronischen Zugriff auf Kontostammdaten ab 1. April 2005

In den letzten Wochen gab es eine Vielzahl von kritischen Berichten über das ab 1. April 2005 mögliche so genannte Kontenabrufverfahren. Dahinter steckt eine Kampagne des Bundes der Steuerzahler und anderer Interessierter, die sich zum Sprachrohr der Steuerhinterzieher machen. Die Initiatoren sind mit dramatischen Formulierungen nicht zimperlich: von Bespitzelung ist die Rede, von Stasi und Orwell.

Mit der Realität hat das alles nichts zu tun. Wirklich betroffen ist von den Neuregelungen nämlich nur eine kleine Minderheit: Besserverdienende, die es mit der Versteuerung ihrer Kapitaleinkünfte nicht so genau nehmen. Mit anderen Worten: Kriminelle Steuerhinterzieher.

Das Kontenabrufverfahren ist keine Versuch, den „gläsernen Steuerbürger“ zu schaffen, sondern ein notwendiger Beitrag zur Herstellung von Steuergerechtigkeit. Es ist nicht länger hinnehmbar, dass die Finanzverwaltung allein auf die Bereitschaft des Steuerpflichtigen angewiesen ist, seine Einnahmen ehrlich und ordnungsgemäß zu erklären. Im Fall der Besteuerung von Kapitaleinkünften hat die Finanzverwaltung bis heute keine ausreichenden Mittel, um die Angaben des Steuerpflichtigen zu überprüfen. Kontrollmitteilungen der Kreditinstitute an die Finanzämter, wie sie zum Beispiel in den USA üblich sind, hat die
Bundesratsmehrheit blockiert.

Um die Diskussion zu versachlichen, sind die wichtigsten Inforationen zum Kontenabrufverfahren sind hier zusammengestellt.

1. Entstehungsgeschichte
Die Kontenabrufmöglichkeit wurde durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit nach Einigung im Vermittlungsverfahren mit der Unionsseite eingeführt. Die Kontenabrufmöglichkeit ist auch eine Rechtfertigung der „Steueramnestie“, denn nach Ablauf der Amnestiefrist am 31. März 2005 werden mit dem Kontenabruf die Ermittlungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden und Gerichte verbessert.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hatte die Kontenabrufmöglichkeit im Zusammenhang mit der im Rahmen des Regierungsentwurfs eines Steuervergünstigungsabbaugesetzes vorgeschlagenen Einführung regelmäßiger Kontrollmitteilungen über Kapitalerträge als verhältnismäßige Alternative selbst ins Gespräch gebracht.

2. Grund der steuerlichen Kontenabrufmöglichkeit
Die Finanzbehörden müssen nach Grundgesetz in der Lage sein, die Angaben der Steuerpflichtigen im Einzelfall mit angemessenem Aufwand auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen zu können (verfassungsrechtliches Verifikationsgebot). Zuletzt hat das BVerfG diesen Grundsatz im März 2004 bekräftigt: „Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Urhebungsverfahren prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen.“ Mit anderen Worten: Der Staat muss alles tun, um die festgelegte Steuerpflicht auch durchzusetzen – oder er kann sich die Besteuerung gleich ganz abschminken.

3. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird nicht verletzt
Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss jeder Bürger Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Die Herstellung steuerlicher Belastungsgleichheit ist nach Auffassung des BVerfG ein solches überwiegendes Allgemeininteresse. Der Gesetzgeber darf – gerade im Interesse der ehrlichen Steuerpflichtigen und ihres „Grundrechts auf Besteuerungsgleichheit“ – Verletzungen dieser Gemeinschaftspflicht nicht hinnehmen.

4. Das Bankgeheimnis wird nicht abgeschafft
Die Regelung des – in der Öffentlichkeit häufig als „Bankgeheimnis“ bezeichneten – § 30a Abgabenordnung (AO) blieb unverändert. Das zivilrechtliche Bankgeheimnis galt und gilt allein im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunde und begründet kein Auskunftsverweigerungsrecht der Kreditinstitute gegenüber Finanzbehörden. Im Einzelfall ist ein Auskunftsersuchen gegenüber einem Kreditinstitut daher auch bisher schon zulässig.

5. Es gibt keine flächendeckenden Kontrollen
Ein Kontenabruf erfolgt nicht flächendeckend, sondern nur dann, wenn er im Einzelfall erforderlich ist. Die Erforderlichkeit setzt allerdings keinen begründeten Verdacht voraus, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten vorliegen. Wohl müssen aber Anzeichen dafür vorhanden sein, dass die Angaben des Steuerpflichtigen unrichtig sein könnten. Das Finanzamt erfährt mit einem Kontenabruf nur, bei welchem Kreditinstitut ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält (keine Informationen über Kontenbewegungen oder Kontenstände). Daher sind nach Durchführung eines Kontenabrufs regelmäßig weitere Nachfragen beim Betroffenen erforderlich.
Von einer Transparenz der Verhältnisse des Steuerpflichtigen (Stichwort: „gläserner Steuerbürger“) kann daher keine Rede sein. Das Finanzamt muss auch bei Durchführung eines Kontenabrufs den Sachverhalt ermitteln und bekommt die Daten nicht „frei Haus“
geliefert.

6. Der Kontenabruf erfolgt nicht heimlich
Der Steuerpflichtige wird im Regelfall vor einem Kontenabruf vom Finanzamt um Auskunft gebeten. Dabei soll er bereits auf die Kontenabrufmöglichkeit hingewiesen werden.
Hat sich durch einen Kontenabruf herausgestellt, dass Konten und Depots vorhanden sind, die der Steuerpflichtige nicht angegeben hat, wird er mit dieser Tatsache konfrontiert und um Aufklärung gebeten. Erst wenn diese Aufklärung unterbleibt, kann das Finanzamt sich an die betreffenden Kreditinstitute wenden.
Ergibt sich keine Diskrepanz zwischen den Erklärungen des Steuerpflichtigen und dem Ergebnis eines in seinem Fall durchgeführten Kontenabrufs, legt das Finanzamt die Angaben des Steuerpflichtigen dem Steuerbescheid unverändert zugrunde. Der Steuerpflichtige wird im Steuerbescheid über die Durchführung eines Kontenabrufs informiert. Damit wird einem Wunsch des Datenschutzbeauftragen Rechnung getragen.
Im Übrigen: Jeder Kontenabruf, der zu Nachteilen für den Steuerpflichtigen geführt hat (z.B. seine Steuerschuld erhöht hat), kann im Rahmen der Überprüfung der Steuerfestsetzung vom Finanzgericht auf seine Rechtmäßigkeit hin geprüft werden.
Eventuell bevorstehende Kontenabrufe, von denen ein Steuerpflichtiger regelmäßig durch zuvor erforderliche Nachfragen des Finanzamts erfahren wird, können ebenfalls gerichtlich überprüft werden. Eine Information des Kreditinstituts über die Durchführung eines Kontenabrufs ist gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen. Dies liegt aber im Interesse des Betroffenen, weil dadurch sichergestellt wird, dass das betroffene Kreditinstitut keine Kenntnis davon erlangt, dass das Finanzamt die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Steuererklärung seines Kunden in Zweifel zieht. Einer Information des Kreditinstituts steht auch § 30 AO entgegen.

7. Kontenabrufmöglichkeit anderer Behörden und Gerichte
§ 93 Abs. 8 AO soll sicherstellen, dass Behörden oder Gerichte, die außersteuerliche Gesetze (meist Leistungsgesetze) anzuwenden haben, das tatsächliche Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen überprüfen können, die an Begriffe des Einkommensteuergesetzes anknüpfen. Behörden und Gerichte können Konten und Depots eines Antragstellers bislang praktisch nur feststellen, wenn er diese „freiwillig“ benennt.

8. Die Regelung ist nicht zu unbestimmt. Es steht fest, wer zu welchem Zweck Abrufe veranlassen darf
Die gesetzlichen Kriterien (Anknüpfung an Definition und Inhalt von Begriffen des Einkommensteuergesetzes; Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit eines Kontenabrufs; Subsidiarität des Kontenabrufs gegenüber eigenen Ermittlungen der ersuchenden Behörde) ermöglichen die eindeutige Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Kontenabruf-Ersuchens, das ohnehin nur über das Bundesamt für Finanzen gestellt werden kann.