Unternehmen zahlen mehr Steuern in Deutschland

Das Grundprinzip der Unternehmensteuer ist richtig – für Netto-Entlastungen besteht kein Spielraum

Das im Koalitionsvertrag vereinbarte Grundprinzip der Unternehmensteuerreform ist richtig: Steuersätze senken und Bemessungsgrundlage verbreitern. Damit sollte das Steueraufkommen erhalten bleiben und die Steuerlast zwischen den Unternehmen gerechter verteilt werden. Vor allem geht es darum, die Verlagerung von Unternehmensgewinnen ins Ausland nicht nur durch niedrigere Steuersätze sondern vor allem durch eine wirksame Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern. Die vorliegende Einigung zur Unternehmensteuerreform folgt diesem Grundprinzip. Damit sind auch die von der Stiftung Marktwirtschaft und dem Sachverständigenrat vorgelegten Steuermodelle vorm Tisch.

Große Konzerne zahlen durch die Reform der Unternehmensteuer nicht mehr Steuern – aber sie zahlen mehr in Deutschland. Eine dauerhafte Netto-Steuerentlastung für Unternehmen darf es dabei nicht geben. Die wesentlichen Punkte der Unternehmensteuerreform im Einzelnen:

Körperschaftsteuer: Gewinnverlagerung erschwert

Die Unternehmensteuerreform soll vor allem ein Problem lösen: International tätige Unternehmen können heute Gewinne ins Ausland verlagern und dort billiger versteuern. Das geschieht vor allem über Kredite von ausländischen an inländische Unternehmensteile. Damit fällt der Gewinn im Ausland an und die Zinsen reduzieren als Betriebsausgaben die Steuerlast in Deutschland.

Bei Großunternehmen wird das in Zukunft durch eine Zinsschranke unterbunden: Zinsaufwendungen von mehr als 1 Millionen Euro pro Jahr können in Zukunft nur noch teilweise als Betriebsausgaben angerechnet werden. Damit betrifft die Regelung nicht den Mittelstand sondern nur Großkonzerne. Finanzielle Wirkung etwa 1,1 Mrd. Euro.

Über eine striktere Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes soll eine Begrenzung der steuerliche Auswirkungen konzerninterner Funktionsverlagerungen erreicht werden. Das heißt: Wer in zum Beispiel in Deutschland forscht und das Patent dann im Ausland anmeldet und verwertet, soll in Zukunft den Wert der Forschungsergebnisse in Deutschland versteuern. Finanzielle Wirkung etwa 1,8 Mrd. Euro.

Auch Steuergestaltungsmöglichkeiten im Inland sollen begrenzt werden. Dazu gehört die Sicherung des Steueraufkommens bei der Wertpapierleihe, bei der die bisher vielfach die Steuerfreiheit Dividenden durch eine gebührenpflichtige Weitergabe von Wertpapieren erreicht wird. Finanzielle Wirkung etwa 1,1 Mrd. Euro.

Darüber hinaus ist eine Verschärfung der Mantelkaufregelungen geplant. Damit soll verhindert werden, dass Kapitalgesellschaften nur gekauft werden, um ihrer steuerlichen Verlustvorträge mit Gewinnen einer anderen Gesellschaft zu verrechnen. Finanzielle Wirkung etwa 1,5 Mrd. Euro.

Schließlich kommt es mit der Abschaffung der degressiven Abschreibung vor allem kurz- und mittelfristig zu einer Erhöhung des Steueraufkommens von etwa 3 Mrd. Euro.

Vor allem die Verhinderung der Gewinnverschiebung ins Ausland soll dazu führen, dass erheblich größerer Teile der Unternehmensgewinne in Deutschland versteuert werden müssen. Die Auswirkung dieser Sicherung des Steuersubstrats werden auf 3,6 Mrd. Euro geschätzt.

Für die meisten dieser Maßnahmen liegen bisher nur grobe Pläne oder verschiedene Regelungsoptionen vor. Im Gesetzgebungsprozess muss nun dafür gesorgt werden, dass die Instrumente die beabsichtigte Wirkung auch zuverlässig erzielen und Unternehmen nicht auf andere Steuergestaltungsmöglichkeiten ausweichen können.

Diese Gegenfinanzierung soll eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 auf 15 Prozent ermöglichen. Zusammen mit der Gewerbesteuer entsteht damit eine Steuerbelastung von knapp 30 Prozent.

Mittelstand: Eigenkapitalbildung gestärkt

Das Vorhaben einer rechtsformneutralen Besteuerung von Kapital- und Personengesellschaften kann im Rahmen der Unternehmensteuerreform nicht vollständig umgesetzt werden. Eine Gleichbehandlung im Ergebnis soll es aber für die thesaurierte – das heißt im Unternehmen verbleibende Gewinne – geben: Bisher unterliegen die Gewinne mittelständischer Personenunternehmen der Einkommensteuer mit dem Steuersatz von bis zu 42 Prozent. Für an die Inhaber ausgeschüttete Gewinne bleibt das auch in Zukunft so. Investierte Gewinne können dagegen zukünftig mit knapp 30 Prozent besteuert werden, also in der Höhe der zukünftigen Besteuerung der Kapitalgesellschaften.

Gewerbesteuer: Vernünftige Lösung

Die Regelungen zur Gewerbesteuer werden – anknüpfend an die Reform von 2003 – weiter verbessert. Wesentliche Neuerung war damals die hälftige Einbeziehung der Dauerschuld in die Besteuerung, um eine Gewinnverlagerung zu erschweren. Diese Regelung wird nun auf alle Arten von Finanzierungsaufwendungen ausgeweitet: Mieten, Pachten, Leasing-Raten und Lizenzen. Die Aufwendungen dafür werden zukünftig zu 25 % (statt bisher 50 %) dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Ein Freibetrag von 100 000 Euro nimmt Kleinbetriebe generell von dieser Regelung aus. Diese Systemumstellung – die auch den Forderungen der Kommunalverbände entspricht – soll aufkommensneutral sein, macht jedoch die Gewerbesteuer stabiler und weniger gestaltungsanfällig.

Gesamtbilanz: Quantifizierung problematisch

Bei umfassenden Steuerreformen ist die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen generell schwierig. Hier müssen Schätzungen – beispielsweise über das aktuelle Ausmaß der Gewinnverlagerung – vorgenommen und Verhaltensveränderungen bei den Unternehmen einbezogen werden. Außerdem ist zwischen kurz- und langfristigen Effekten zu unterscheiden: Die letzte Reform der Unternehmensbesteuerung hat kurzfristig extrem große Ausfälle gebracht, die sich nun mittelfristig relativiert haben. Im Gegensatz zur Reform von 2000 ist diesmal kein Systemwechsel geplant.

Die bisher vorliegenden Berechnungen nennen für den Bereich der Unternehmen eine Netto-Entlastung von 3,3 Milliarden Euro. Diese Summe wird durch die bereits beschlossene Ausweitung der Reichensteuer auch auf gewerbliche Einkünfte um etwa 1 Milliarde vermindert.

Abgeltungssteuer: Der falsche Weg

Teil der Vereinbarung zur Unternehmensteuerreform ist auch die Einführung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Das heißt: Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge sollen zukünftig nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz von bis zu 42 Prozent, sondern mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent versteuert werden. Diese Abgeltungssteuer wird direkt bei den Banken erhoben. Dabei gibt es eine Veranlagungsoption: Wer – zum Beispiel als Rentner – einen persönlichen Steuersatz von unter 25 Prozent hat, zahlt durch die Veranlagung seiner Kapitaleinkünfte bei der Einkommensteuer auch in Zukunft so viel wie bisher. Der Sparerfreibetrag bleibt ebenfalls erhalten.

In die Abgeltungssteuer werden auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften einbezogen. Damit wird die Spekulationsfrist für den Verkauf von Wertpapieren abgeschafft: Langfristige Kursgewinne von Aktien werden damit steuerpflichtig. Eine Wertzuwachsbesteuerung von Immobilien – die im Koalitionsvertrag ebenfalls vereinbart war – ist dagegen nicht geplant.

Während die Einführung der Wertzuwachsbesteuerung zusätzliche Einnahmen bringt und die Abgeltungssteuer durch die gleichzeitige Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens auf die Besteuerung von Dividenden wenig Einfluss hat, kommt es bei Zinseinkünften zu massiven Steuerentlastungen. Im Saldo schafft die Abgeltungssteuer 1,7 Mrd. Euro Entlastungen bei Einkünften aus Kapitalerträgen. Diese Vergünstigung für Vermögensbesitzer und Spitzenverdiener ist der falsche Weg.

Fazit
Das Grundprinzip der Unternehmensteuer ist richtig. Die Verbesserungen bei der Gewerbesteuer entsprechen dem Interesse der Kommunen. Entscheidend ist jedoch, dass die Besteuerung der Unternehmen mittelfristig aufkommensneutral gestaltet wird. Für Netto-Entlastungen gibt es weder bei den Unternehmen noch bei den Kapitaleinkünften Spielräume.