Erbschaftsteuer – Fakten statt Lügen

Steuer auf das vererbte Haus?

Zum Focus Bericht 21/ 2008
„Abgabe aus Absurdistan – die neue Erbschaftsteuer führt zu absurden Ergebnissen, fragwürdigen Ungleichbehandlungen, mehr Bürokratie und einer Flut von Prozessen.“

Die Berichterstattung über das aktuelle Gesetzgebungsverfahren bei der Erbschaftsteuer wird von Interessensverbänden oft mit Beispielen versucht zu beeinflussen, die mit der Realität wenig zu tun haben. Der Focus (21/2008) hat ein Horrorszenario aufgebaut, was die geplante Erbschaftsteuer angeht. Ich will exemplarisch dem Focus Bericht Fakten gegenüberstellen.

Die Behauptung des Focus lautet „Fiskalschock“. Dieser bestünde darin, dass der Staat selbst bei der Übergabe von Einfamilienhäusern auf die nächste Generation die Erben zur Kasse bitten und so Notverkäufe fördern würde.

Als Beispiel wird der Witwer Walter Huber angeführt. Er will sein Häuschen im Wert von sage und schreibe 560.000,00 € im Speckgürtel von München an seine Tochter weitergeben, was laut Focus zu einer Erbschaftsteuerbelastung nach dem neuen Recht zwischen 17.000 € und 53.000 € führen soll. Soweit die Vorurteile – jetzt zu den Fakten:

1. Fakt ist: Sowohl nach altem als auch nach geplantem Erbschaftsteuerrecht kann das durchschnittliche Familienhaus ohne Erbschaftssteuerbelastung an die nächste Generation weitergegeben werden. Durch die geplante Erbschaftsteuerreform werden Kinder und Ehegatten bezüglich des Einfamilienhauses sogar besser gestellt als vorher.

Nach altem Recht hatte jedes Kind einen Freibetrag von 205.000 € plus einen nach Alter gestaffelten besonderen Versorgungsfreibetrag (52.000 bis 10.300 €). Diesen Freibetrag gibt es pro Kind und pro vererbenden Elternteil (Erbfall), so dass nach altem Recht ein Kind (im Alter zwischen 20 und 27 Jahren) von beiden Eltern ein Einfamilienhaus im Wert von 430.600 Euro steuerfrei erben konnte. Zwei Kinder hatten ein Erbe von 861.200 €, drei von gut 1,29 Millionen Euro erbschaftsteuerfrei.
Nach neuem Recht wird dieser Freibetrag erhöht auf 400.000 € bei Kindern plus den nach Alter gestaffelten besonderen Versorgungsfreibetrag (52.000 bis 10.300 €) und für Ehegatten auf 500.000 €. Das bedeutet, dass nach neuem Recht ein Ehepaar an ein Kind (im Alter zwischen 20 und 27 Jahren) ein Haus im Wert von gut 820.000 Euro, an zwei oder drei Kinder im Wert von 1,65 Mio € bzw. 2,46 Mio € erbschaftsteuerfrei übergeben kann.

2. Das Bundesverfassungsgericht hat aber dem Gesetzgeber vorgegeben, den Wert des Erbes ordnungsgemäß zu ermitteln. Vor der jetzt geplanten Erbschaftsteuerreform hat das Bewertungsrecht dazu geführt, dass ein Einfamilienhaus nicht zum Verkehrswert sondern etwa zu 60% des Verkehrswertes in die Erbschaftsbesteuerung eingeht, das bedeutet, ein Haus im Wert von 500.000 € wurde nur mit 300.000 € angesetzt. Das neue Bewertungsrecht wird dazu führen, dass das Einfamilienhaus sich an den Verkehrswert annähert. Es ist davon auszugehen, dass mindestens 90% des Verkehrswertes angesetzt werden. Das bedeutet also, dass ein Haus im Wert von 500.000 € mit 450.000€ in die Erbschaftsbesteuerung eingehen würde. Diese höhere Bewertung hat das Bundesverfassungsgericht richtigerweise eingefordert, weil es im Erbfall darum geht, wie viel der Erbe an realem Wertzuwachs bekommt. Die Ungerechtigkeit in der Vergangenheit bestand darin, dass Menschen, die ein Aktienpaket im Wert von 1 Million Euro geerbt haben, auch den Wert von 1 Million Euro versteuern mussten. Menschen, die hingegen ein Haus im Wert von 1 Million Euro geerbt haben, mussten es aber nur mit einem Wert von 600.000 € der Erbschaftsbesteuerung unterwerfen. Landwirte im Westen, die einen Hof im Wert von 1 Million Euro geerbt hatten, konnten diesen gar zu nur 100.000 € in die Besteuerung einbringen.

3. Nun kommen wir zu dem konstruierten Focus-Beispiel zurück, das nahelegt, dass ein kleiner Beamter, der zusammen mit seiner Frau für seine Tochter ein Haus aufgebaut hat, dieses der Tochter nicht erbschaftsteuerfrei übergeben kann. Dieses ist, wie bereits oben deutlich geworden ist, in der Regel falsch. Bei den hohen und großzügigen Freibeträgen wird in 99% der Fälle eine Übergabe eines normalen Einfamilienhauses, egal an welchem Ort in der Bundesrepublik Deutschland es steht, für nahe Angehörige erbschaftsteuerfrei ablaufen.

Auffällig ist, dass Herr Huber, obwohl er doch das Haus gemeinsam mit seiner Ehefrau aufgebaut hat, alleiniger Eigentümer ist. Wäre Herr Huber gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des Hauses, stünden seiner einzigen Tochter ein Freibetrag von rund 410.000 € von ihrem Vater und von rund 410.000 € von ihrer Mutter zur Verfügung. Das Haus im Wert von 560.000 €, wenn es beiden Eheleuten gehören würde, könnte erbschaftssteuerfrei an die Tochter weitergegeben werden. Deshalb musste Walter Huber im Focus-Bericht Witwer sein, weil dann nur ein Freibetrag von 400.000 € plus 10.300 € zur Verfügung steht. Nur dann würden rund 100.000 € in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer eingehen.

Vermutlich dürfte es im Regelfall aber so sein, dass beide Ehepartner Eigentümer des Hauses waren und damit hat die Tochter bereits aufgrund des 1. Erbfalls einen Anteil von 25 Prozent des Hauses (50 % der Hälfte des Erbes der verstorbenen Mutter). Rechnen wir also aufgrund beider möglicher Annahmen den Fall, den der Focus schildert, noch einmal nach altem und neuem Recht durch:

Altes Recht – Variante A: Herr Huber ist Alleineigentümer eines Hauses im Wert von 560.000 €, das er seiner Tochter vererben will. Nach altem Recht, wäre das Haus mit 60% des Verkehrswerts in die Erbschaftssteuer eingegangen, also mit rund 335.000 €. Der Tochter stünde ein Freibetrag von rund 215.000 € zur Verfügung – verbleiben restliche rund 120.000 € – darauf Steuern in Höhe von 11% macht: 13.200 € Erbschaftsteuer.

Variante B: Unterstellen wir, dass beide Ehepartner Eigentümer des Hauses waren und die Frau vorher verstorben ist, hat die Tochter bereits ein ¼ des Hauses geerbt und den alten Freibetrag von 215.000 € damit zum Teil genutzt, es blieben also ¾ des Hauses als Eigentum von Walter Huber. Diese ¾ sind nach dem alten Bewertungsrecht mit 60% zu veranschlagen und daraus ergibt sich ein Wert von gerundet 250.000 €. Unter Anrechnung des Freibetrages (215.000 €) verbleiben 35.000 €, die der Erbschaftsteuer unterworfen werden, davon 7 % ergibt einen Erbschaftsteuerbetrag in Höhe von rund 2.500 €.

Neues Recht – Variante A Herr Huber ist tatsächlich Alleineigentümer, dann gehen die 560.000 € zu 90% in die Bewertung ein, also 504.000 €, abgezogen wird der Freibetrag (gerundet) i.H.v. 410.000 € (incl. Versorgungsfreibetrag 10.300 €) mit der Folge, dass ein Wertansatz von 94.000 € übrig bleibt, darauf 11 % ergibt einen Steuerbetrag von (gerundet)10.300 €.

Neues Recht – Variante B Beide Ehepartner waren Eigentümer des Hauses und die Tochter hat bereits ein ¼ des Hauses geerbt und den Freibetrag von 410.000 € damit zum Teil genutzt, es blieben also ¾ des Hauses als Eigentum von Walter Huber. Diese ¾ sind mit 90% zu veranschlagen nach dem neuen Bewertungsrecht und daraus ergibt sich ein Wert von 378.000 €, unter Anrechnung des Freibetrages (410.000 €) ergibt sich keine Erbschaftsteuer!

Fakten statt Focus heißt:

1. Das Focus-Beispiel ist konstruiert. Der durchschnittliche Wert von Einfamilienhäusern in Bayern beträgt ca. 180.000 Euro. In der Region München, die zu den teuersten in Deutschland zählt, liegt dieser Wert tatsächlich höher.

2. Es ist unwahrscheinlich, dass im Falle eines gemeinsamen Familienhauses nur ein Ehepartner im Grundbuch steht und das Haus allein an die Tochter vererbt. Das ist der Trick, um überhaupt Erbschaftssteuer zu konstruieren.

3. Selbst im Focus-Beispiel ergibt sich, dass das geplante Erbschaftsteuerrecht günstiger ist als das jetzt geltende (jetzt 13.200 Euro – zukünftig: 10.300 Euro Erbschaftsteuer) ! Notverkäufe sind hier bestimmt nicht der Erbschaftsteuerreform geschuldet.

4. Selbst wenn eine Steuerschuld verbleiben würde, hätte der Vater die Möglichkeit, bereits früher und auch jetzt diese Erbschaftssteuer noch dadurch zu vermeiden, dass er einen gewissen Anteil des Hauses an seine Tochter verschenkt, also mit warmen Händen gibt. Wenn zwischen dieser und der nächsten Schenkung bzw. bis zum Erbfall dann 10 Jahre vergehen, ist für diesen Anteil auch keine Erbschaftssteuer mehr fällig (weil dann jedes Mal der Freibetrag wieder zur Verfügung steht).

5. Außerdem könnte er auch das Haus an seine Tochter verschenken und/oder sich selber ein lebenslanges Wohnrecht eintragen lassen. Das lebenslange Wohnrecht führt zu einer Wertminderung des Hauses, so dass auch unter diesen Gesichtspunkten das Haus schenkungssteuerfrei (hängt davon ab, wie früh er diesen Schritt vollzieht) übergeben werden könnte.