FAQ zum Thema Erbschaftssteuer
- Wenn demnächst bei Häusern der tatsächliche Verkehrswert zugrunde gelegt wird, muss ich dann für das Einfamilienhaus meiner Eltern Erbschaftsteuer bezahlen und es deshalb u. U. sogar verkaufen?
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Nein, denn für den engeren Familienkreis (Ehegatten, Kinder, Enkel) wird es sehr stark erhöhte persönliche Freibeträge geben. Für Ehegatten sind 500.000 Euro und für Kinder 400.000 Euro, also fast das Doppelte des bisherigen Freibetrags, vorgesehen. Für Enkel wurde der Freibetrag auf 200.000 Euro fast vervierfacht. Damit ist sichergestellt, dass selbstgenutzes Wohneigentum nicht belastet wird.
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- Werden mittelständische Familienunternehmen durch das neue Erbschaftsteuergesetz schlechter gestellt als beim alten Recht?
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Der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Übergang zum Verkehrswert führt im Durchschnitt zu einer Verdoppelung der Werte. Da wir Unternehmensübergänge erbschaftsteuerrechtlich entlasten wollen, haben wir weit reichende Verschonungen für das Betriebsvermögen vorgesehen: 85 % des Gesamtvermögens soll pauschal zum begünstigten Vermögen gerechnet werden. Zusätzlich gibt es für kleinere Unternehmen einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 €, so dass Betriebsvermögen im Gesamtwert von 1 Mio. € vollständig steuerfrei ist. Bis zu einem Gesamtwert des Betriebsvermögens von 3 Mio. € wird der Abzugsbetrag abgeschmolzen. Damit sind gerade mittelständische Familienunternehmen die Gewinner der Reform. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Anzahl der tatsächlich mit der Erbschaftsteuer belasteten mittelständischen Betriebe stark zurückgeht, aber nur, wenn die Arbeitsplätze erhalten bleiben und nicht Vermögen aus dem Betrieb für private Zwecke entnommen wird.
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- Müssen bei hohen Vermögen auch nahe Verwandte mehr zahlen?
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Die sehr hohen persönlichen Freibeträge (500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder und 200.000 € für Enkel) bieten Gewähr dafür, dass ein normales Einfamilienhaus z. B., nicht mit Erbschaftsteuer belastet wird. Zu beachten ist, dass der persönliche Freibetrag für jeden einzelnen Erben gilt. Sind also etwa drei Kinder vorhanden, besteht insgesamt eine Begünstigung für ein Vermögen von 1,2 Mio. €.
Sollte der persönliche Freibetrag nicht ausreichen, dann handelt es nicht mehr um „Omas kleines Häuschen“, sondern eher um eine Villa in den guten Lagen Münchens!
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- Werden eingetragene Lebenspartnerschaften mit der Ehe gleichgestellt?
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Ja. Eingetragene Lebenspartner erhalten die gleichen Freibeträge wie Ehepartner. Das bedeutet, dass sie den Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro (bisher 5.200 Euro) und den Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro (bisher 0 Euro) erhalten. Für 99 Prozent der Fälle ist damit die faktische Gleichstellung erreicht. Wir kämpfen noch dafür, dass die Lebenspartner auch in dieselbe Steuerklasse kommen werden.
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