„Niemand soll wegen der Krise Angst haben müssen, seine Wohnung oder Ladenräume zu verlieren“
Ab 1. April gelten Sicherheitsmaßnahmen im Mietrecht. Mieterinnen und Mietern sowie Kleinunternehmen kann nicht gekündigt werden, wenn sie aufgrund von krisenbedingten Einkommensausfällen ihre Miete nicht bezahlen können.
Die Möglichkeit, die Mietzahlung aufzuschieben, sollte letztes Mittel sein. Die Beantragung von Wohngeld, die Lohnfortzahlungen, das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte und die direkten Unterstützungsleistungen für Gewerbetreibende und Selbständige sollen verhindern, dass Menschen überhaupt erst in diese Lage kommen. Die Gesetzesänderung entbindet niemanden grundsätzlich von der Pflicht, seine Miete zu bezahlen. Es geht darum, das Mieterinnen und Mieter, die aufgrund der aktuellen Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, die Sicherheit vor Kündigungen haben.
Denn auch Vermieterinnen und Vermieter brauchen Sicherheit in der Krise. Viele von ihnen sind auf die Mieteinnahmen zur Tilgung von Krediten angewiesen. In der Gesetzesänderung ist geregelt, dass der Mieter oder die Mieterin die Zahlung der Miete nur aufschieben kann, wenn die Miete nachweislich aufgrund der Corona-Krise nicht bezahlt werden kann. Vermieterinnen und Vermieter können außerdem im Rahmen des ebenfalls neu beschlossenen Leistungsverweigerungsrechts bei Darlehensverträgen während der Krisenzeit fälligen Tilgungs- und Zinszahlungen für drei Monate aufschieben.
Außerdem soll niemandem aufgrund der aktuellen Notlage Gas, Wasser oder Strom abgedreht werden können. Verbraucherinnen und Verbraucher können die vereinbarten Zahlungen vorübergehend einstellen und später nachholen. Diese Maßnahmen sollen zunächst ab dem 1. April bis zum 30. Juni 2020 gelten.
Unanständig sind die Ankündigung großer Firmen oder Handelsketten, ihre Mietzahlungen an Vermieter nicht mehr leisten zu wollen. Solche Willkürakte werden von der neuen Regelung gar nicht umfasst. Sie verstoßen gegen geltendes Recht und Gesetz.
Weiterführende Informationen und einen detaillierten FAQ zu den neu beschlossenen Maßnahmen gibt es auf der Homepage des Bundesjustizministeriums