Altersversorgung und Übergangsgeld

Übergangsgeld

Das Übergangsgeld für Abgeordnete dient der Absicherung des beruflichen Wiedereinstiegs nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag. Denn jeder, der ein Bundestagsmandat annimmt, gibt in der Regel für eine ungewisse Zeit seinen bis dahin ausgeübten Beruf auf. Auch weiß er oder sie nicht, ob man als Abgeordnete/-r wiedergewählt wird. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag nicht.

Um dieses Risiko abzusichern und die Unabhängigkeit der Abgeordneten während der Ausübung des Mandats zu gewährleisten haben alle Abgeordneten, die mindestens ein Jahr dem Parlament angehörten, nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag Anspruch auf Übergangsgeld. Für jedes Jahr der Parlamentszugehörigkeit wird ein Monat Übergangsgeld in Höhe der jeweiligen Abgeordnetenentschädigung gezahlt, längstens jedoch 18 Monate lang.

Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag werden aber alle sonstigen Einkünfte auf das Übergangsgeld angerechnet. Das Übergangsgeld istzu versteuern.

Altersentschädigung

Viele Leute glauben, dass Bundestagsabgeordnete sofort nach dem Ausscheiden aus dem Parlament eine Pension erhalten. Die den Abgeordneten gewährte Altersentschädigung stellt seit dem 1. Januar 2008 keine Vollversorgung mehr dar. Sie soll lediglich die Lücke in der Altersversorgung schließen, die für Abgeordnete dadurch entsteht, dass sie im Parlament tätig sind und dafür auf eine andere, eine Altersversorgung begründende Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten müssen. Denn für die Abgeordneten werden während der Mandatszeit keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Die Zeit der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag gilt auch nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten.

Um ihrem Charakter als Lücken füllende Versorgung gerecht zu werden, wird die Altersentschädigung seit dem 1. Januar 2008 bereits nach einem Jahr der Mitgliedschaft gewährt. Vorher gab es eine Wartezeit von acht Jahren. Nach der neuen Regelung beträgt sie nach dem ersten Jahr 2,5 % der Abgeordnetenentschädigung und steigt mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft um 2,5 % an (§20 des Abgeordnetengesetzes). Der seit dem 1. Januar 2008 verringerte Höchstbetrag liegt bei 67,5 % der Abgeordnetenentschädigung und wird erst nach 26 – statt bisher 23 – Mitgliedsjahren erreicht. Diesen Höchstanspruch erwerben jedoch nur die wenigsten Abgeordneten, da die meisten von ihnen dem Deutschen Bundestag nur für zwei bis drei Wahlperioden angehören. Das Eintrittsalter für die Altersentschädigung ist zum 1. Januar 2008 – wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung – stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr erhöht worden.

Ich gehöre seit 2002 dem Deutschen Bundestag an. Die Ansprüche auf Altersentschädigung bis Ende 2007 sind geregelt in § 35b, die Ansprüche ab 1.1.2008 in § 20.

Siehe auch: Abgeordnetengesetz.