Glossar

Stand: März 2017

Abgeordneten­gesetz

Im Abgeordnetengesetz stehen die Rechte und Pflichten der Bundestagsabgeordneten. Hier steht, wie viel sie für ihre Arbeit als Abgeordnete verdienen, also ihre Diät, oder der offizielle Ausdruck: Abgeordnetenentschädigung.

Das Abgeordnetengesetz bestimmt zum Beispiel auch, dass Bundestagskandidat/-innen für den Wahlkampf unbezahlten Urlaub nehmen dürfen und dass sie an ihrem bisherigen Arbeitsplatz wegen des Bundestagsmandats nicht benachteiligt werden dürfen.

Dieses Gesetz regelt auch, welchen Nebenbeschäftigungen Abgeordnete nachgehen dürfen und bestimmt, dass die Einkünfte daraus veröffentlich werden müssen.

Siehe auch: Abgeordnetengesetz.

Abgeordneten­entschädigung, Diät

Abgeordnetenentschädigung ist der offizielle Begriff für das, was in der Öffentlichkeit eher als Abgeordnetendiäten bekannt ist; also das Gehalt der Abgeordneten.

Die Höhe der Diäten wird im Abgeordnetengesetz festgelegt. Die Abgeordneten entscheiden also selbst über die Höhe ihres Lohns. Dies, sowie die Höhe der Diäten im Allgemeinen, ist immer wieder Gegenstand öffentlicher Debatten. Oft wird gefordert, die Höhe der Abgeordnetenentschädigung dürfte nicht von den Abgeordneten selbst festgelegt werden. Laut dem sogenannten Diätenurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1975 muss dies aber geschehen. Eine automatische Koppelung an Faktoren wie zum Beispiel die allgemeine Lohnentwicklung ist nicht erlaubt.

Derzeit verdient ein/-e Bundestagsabgeordnete/-r 9.327 € Euro (Stand: 1.7.2016) brutto, die er/sie ganz normal entsprechend seiner bzw. ihrer Lebenssituation versteuern muss.

Siehe auch: »Diäten-Urteil« Bundesverfassungsgericht, Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung.

steuerfreie Aufwandspauschale, allgemeine Kostenpauschale

Die sogenannte allgemeine Kostenpauschale gleicht jene Ausgaben aus, die durch das Bundestagsmandat entstehen. Dazu gehören zum Beispiel die Einrichtung und Unterhaltung der Büros im Wahlkreis, Telefonkosten, Reisen und die Mehrkosten von Unterkunft und Verpflegung am Sitz des deutschen Bundestages in Berlin.

Alle Abgeordneten erhalten eine monatliche steuerfreie Kostenpauschale von 4.305 Euro (Stand 2016).

Versäumt ein/-e Abgeordnete/-r beispielsweise einen Sitzungstag im Parlament, wird ihr bzw. ihm dafür eine Gebühr von 100 Euro (entschuldigt) bzw. 200 Euro (unentschuldigt) abgezogen, 100 Euro werden beim Verpassen einer namentlichen Abstimmung abgezogen.

Die Verwendung der Pauschale obliegt jeder/-m Abgeordneten selbst und muss nach der geltenden Gesetzeslage nicht belegt werden. Ich tue dies freiwillig auf meiner Homepage unter der Rubrik Meine Ausgaben.

Da es sich um eine Kostenerstattung handelt, ist die Pauschale keine zu versteuernde Einnahme.

Eine Klage gegen die Aufwandspauschale wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) abgewiesen (Urteil vom 11.9.2008 – VI R 63/04, Urteil vom 11.9.2008 – VI R 81/04, Urteil vom 11.9.2008 – VI R 13/06).

Amtsausstattung

Um ihrer Arbeit als Abgeordnete nachgehen zu können, brauchen die Mitglieder des Bundestages eine Amtsausstattung. Dazu gehören qualifizierte Mitarbeiter/-innen, die in entsprechend ausgestatteten Büroräumen arbeiten, aber auch Reise- oder Kommunikationskosten sowie die Kosten für den meist nötigen zweiten Wohnsitz in Berlin. Dafür erhalten alle Abgeordneten eine sogenannte Amtsausstattung.

Diese umfasst:

  • eingerichtete und ausgestattete Büroräume in den Gebäuden des Deutschen Bundestages
  • eine Aufwandspauschale, z.B. für die Mehrkosten für den zweiten Wohnsitz oder die Kosten des Wahlkreisbüros (z. B. Miete)
  • eine jährliche Bürokostenpauschale für Büromaterial, Porto und Telekommunikation
  • kostenfreie Beförderung in allen Verkehrsmitteln der Deutschen Bahn sowie die Übernahme der Kosten dienstlicher Reisen durch den Deutschen Bundestag.

Anwesenheitspflicht

Die Abgeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungstagen des Bundestages anwesend zu sein. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie die ganze Zeit im Plenum sein müssen oder können. Sitzungstage dauern oft vom frühen Morgen bis in die Nacht hinein. Es ist also fast unmöglich, die ganze Zeit im Plenum zu sitzen ohne die darüber hinaus anfallende Arbeit als Bundestagsabgeordnete/-r zu vernachlässigen. Die Abgeordneten sind meist nur anwesend, wenn ihre Themengebiete behandelt werden bzw. bei wichtigen Beratungen und Abstimmungen.

Werden diese Anwesenheitspflichten verletzt, wird ein Strafgeld von bis zu 200 Euro pro Tag von der Kostenpauschale des/der Abgeordneten abgezogen.

Arbeitslosen­versicherung

Die Tätigkeit als Bundestagsabgeordnete/-r ist keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Abgeordnete zahlen nicht in die Arbeitslosenversicherung ein.

Wenn die oder der Abgeordnete aus dem Bundestag ausscheidet und auch nach dem Auslaufen des Übergangsgeldes nicht wieder in den vorherigen Beruf bzw. in eine neue berufliche Tätigkeit einsteigen kann, hat sie bzw. er damit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I sondern lediglich auf Arbeitslosengeld II.

Bestechung, Korruption

Der Versuch, in einer Demokratie Einfluss auf politische Entscheidungen zu nehmen, ist an sich zunächst nicht problematisch, sondern ein Grundbestandteil dieses politischen Systems. Bürgerinnen und Bürger tun es bei den Wahlen, indem sie entscheiden, welcher Partei sie ihre Stimme geben oder sogar selbst Mitglieder der Parteien werden. Auch Verbände oder Gewerkschaften bemühen sich, politische Entscheidungen zugunsten ihrer Mitglieder zu beeinflussen.

Problematisch wird dies dann, wenn individuelle politische Interessen mittels rechtswidriger Mittel wie Bestechung zu Lasten anderer durchgesetzt werden.

Da Abgeordnete zu den politischen Entscheidungsträgern in Deutschland gehören, können auch sie Ziel einer solchen Beeinflussung sein. Für die Bürgerinnen und Bürger muss transparent und klar ersichtlich sein, woher und wofür ihre Abgeordneten Einkünfte neben den Diäten beziehen und was sie dafür als Gegenleistung erbringen. Das neue Abgeordnetengesetz legt fest, dass Abgeordnete nur Zahlungen erhalten dürfen, die klar mit einer Leistung ihrerseits verbunden sind und dass diese für die Bürgerinnen und Bürger veröffentlicht werden müssen.

Ausführliche Informationen finden Sie auch auf der Seite von Transparency International

Büromittelpauschale, IuK-Pauschale

Die Büromittelpauschale umfasst Ausgaben für Büromaterial, mobile Telekommunikation und Kommunikationskosten in den Wahlkreisbüros. Sie wird auf einem besonderen Konto verwaltet und gegen Nachweis der Rechnung von der Bundestagsverwaltung direkt bezahlt. Die Büromittelpauschale beträgt jährlich 12.000 Euro (seit 2009).

Diätenreformmodelle

In Bezug auf eine Reform der bestehenden Abgeordnetendiäten werden verschiedene Punkte immer wieder diskutiert. Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat zum Beispiel im Mai 2005 eine Reform der Abgeordnetendiäten beschlossen, die mehrere umstrittene Aspekte gleichzeitig verändert hat.

Die steuerfreien Pauschalen wurden abgeschafft und dafür die Diäten, welche zu versteuern sind, deutlich erhöht. Damit müssen sich die Abgeordneten zukünftig auch um ihre Altersvorsorge kümmern und bekommen dafür einen Zuschuss.

Die Idee der Reform ist es, durch die Abschaffung der Pauschalen für mehr Transparenz bei der Bezahlung der Abgeordneten zu sorgen. Außerdem wurde damit das immer wieder umstrittene Thema der vergleichsweise hohen Altersabsicherung angegangen.

Das 30. Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 16.7.2014 wählte die einfachen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes als Bezugsgröße. Die Jahresbezüge dieser Personengruppe wurden bisher nicht erreicht. Die Abgeordnetenentschädigung beträgt seit dem 1. Januar 2015 monatlich 9.082 Euro. Die monatliche Entschädigung wird – ausgehend von dem Betrag von 9.082 Euro – jährlich zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2016, angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex, den der Präsident des Statistischen Bundesamtes jährlich bis zum 31. März an den Präsidenten des Deutschen Bundestages übermittelt.

Siehe auch: Diäten-Urteil.

Diäten-Urteil

Das sogenannte Diätenurteil des Bundesverfassungsgerichts stammt aus dem Jahr 1975 und betont, dass die Bundestagsabgeordneten transparent und »vor den Augen der Öffentlichkeit« über ihre finanzielle Vergütung als Abgeordnete entscheiden sollen. Dies ist die Grundlage dafür, dass trotz aller Kritik, die Abgeordneten auch heute noch selbst über die Höhe der Diäten entscheiden.

Darüber hinaus betont das Urteil, dass alle Abgeordneten Anspruch auf die gleiche – ihrem Amt entsprechende – Entlohnung haben, unabhängig davon, ob der/die Abgeordnete über sonstige Einkünfte, etwa aus Nebentätigkeiten, verfügt oder nicht. Nebeneinkünfte wirken sich also nicht senkend auf die Diäten eines/-r Abgeordneten aus.

Diäten-Urteil im Volltext

Entwicklung der Abgeordneten­entschädigung

Die Bundestagsabgeordneten haben in den Jahren von 1977 bis 2009 zwölf Mal auf Diätenerhöhungen verzichtet und in den anderen Jahren die Diäten um 0,6 bis 4,8 Prozent erhöht. Nur im Jahr 1995 gab es nach zwei Nullrunden eine größere Erhöhung um 9 Prozent.

Im Ergebnis sind damit die Abgeordnetendiäten deutlich weniger gestiegen als die Gehälter in der freien Wirtschaft oder im öffentlichen Dienst. Der Anstieg liegt bei den Abgeordneten sogar unter der Inflationsrate. 1977 entsprachen die Entschädigungen der Abgeordneten mit damals 7.500 DM in etwa den Einkünften eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6). Seitdem haben die Abgeordneten des Bundestages wiederholt auf eine Erhöhung ihrer Bezüge verzichtet, deshalb sind sie hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurück geblieben.

Seit dem Jahr 2003 beträgt die Abgeordnetenentschädigung 7.009 Euro monatlich (brutto). Nach vier Nullrunden hat der Bundestag am 16. November 2007 erstmals seit Jahren wieder eine Anhebung der Diäten um 330 Euro auf 7.339 Euro zum 1. Januar 2008 und weitere 329 Euro auf 7668 Euro zum 1. Januar 2009 beschlossen. Seit dem 1.7.2016 betragen die Abgeordnetendiäten 9.327 Euro.

Tabelle Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung
Graphik Entwicklung im Vergleich
Einkommensvergleich

Krankenversicherung

Bundestagsabgeordnete können wählen, ob sie sich gesetzlich krankenversichern (das tun etwa 40% der Abgeordnete), wie Beamt/-innen Beihilfe beziehen oder einen Zuschuss zur Privaten Krankenversicherung erhalten, der sich an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenkasse orientiert.

Mandatsträgerabgabe

Parteimitglieder, die öffentliche Wahlämter innehaben, zum Beispiel Bundestagsabgeordnete, Bürgermeister/-innen oder Stadträt/-innen, zahlen neben ihren Mitgliedsbeiträgen, Sonderbeiträge an die Partei, die sogenannte Mandatsträgerabgabe. Begründet wird sie damit, dass die Parteien ihre Kandidat/-innen beim Wahlkampf personell und materiell unterstützen.

Die Mandatsträgerabgaben sind für die Parteien eine wichtige Einnahmequelle. Bei der SPD machen sie beispielsweise 13% der Gesamteinnahmen aus.

Mitarbeiter/-innen

Ein/-e Abgeordnete/-er kann seine Arbeit nicht allein bewältigen. Die meisten Abgeordneten unterhalten ein Büro am Sitz des Deutschen Bundestages und ein Büro in ihrem Wahlkreis und besetzen diese beispielsweise mit wissenschaftlichen Mitarbeiter/-innen, Sachbearbeiter/-innen, Sekretär/-innen und studentischen Mitarbeiter/innen. Diese unterstützen die Abgeordneten inhaltlich und organisatorisch, indem sie beispielsweise telefonische und schriftliche Anfragen bearbeiten, Termine verwalten oder Informationen zu wichtigen politischen Themen zusammenstellen.

Dafür stehen ihnen monatlich 20.870 Euro Arbeitnehmer-Brutto (Stand Februar 2017) zur Verfügung, die von der Bundestagsverwaltung direkt an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlt wird. Familienangehörige oder Ehepartner/-innen dürfen nicht beschäftigt werden.

Nebeneinkünfte/Einkünfte aus Nebentätigkeiten

Nicht alle Abgeordneten können oder wollen die berufliche Tätigkeit, die sie bisher ausgeübt haben, aufgeben, wenn sie das Bundestagsmandat annehmen. Daher dürfen sie innerhalb bestimmter Regeln Nebentätigkeiten ausüben und daraus auch Einkünfte beziehen.

Das Abgeordnetengesetz verpflichtet die Mitglieder des Bundestages, ihre Nebeneinkünfte dem Bundestagspräsidenten anzugeben. Diese werden dann mit den Abgeordnetenbiographien veröffentlicht, so dass die Bürgerinnen und Bürger sich darüber informieren können. Die Veröffentlichung ist nur pauschal in drei Kategorien eingeteilt, worunter die Aussagekraft leidet.

Außerdem muss ein Zusammenhang zwischen der Leistung des/der Abgeordneten und der Höhe der Zahlungen erkennbar sein, um dadurch Interessenkonflikte zu vermeiden. Das bedeutet, dass es erlaubt ist, Zahlungen anzunehmen, für die der/die Abgeordnete keine entsprechende Arbeitsleistung erbringt.
Viele Nebentätigkeiten der Abgeordneten werden allerdings auch gar nicht mit einem Einkommen vergütet. Viele Abgeordnete sind neben ihrer Tätigkeit im Bundestag auch ehrenamtlich und unentgeltlich beispielsweise in gemeinnützigen Vereinen engagiert.

Siehe auch: Meine veröffentlichungspflichtigen Nebentätigkeiten auf der Internetseite des Deutschen Bundestages, Übersicht meiner ehrenamtlichen Nebentätigkeiten mit und ohne Aufwandsentschädigung bzw. Honorar, Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen des Bundestagsmandats sind im Grundgesetz, im Abgeordnetengesetz und in der Geschäftsordnung des Bundestages geregelt.

Artikel 38 Grundgesetz bestimmt die Wahl der Bundestagsabgeordneten und Artikel 48 Grundgesetz die Freistellung und Entschädigung von Bundestagsabgeordneten.

Das Abgeordnetengesetz bestimmt innerhalb der grundgesetzlichen Vorgaben den rechtlichen Rahmen der Abgeordnetentätigkeit. Dazu gehören unter anderem die Vereinbarkeit bzw. Unvereinbarkeit von Bundestagsmandat und Beruf sowie die Höhe der Diäten.

Die Geschäftsordnung des Bundestages regelt die Grundlagen der Parlamentsarbeit, indem es den rechtlichen Rahmen unter anderem für die Fraktionsbildung, die Ausschussarbeit und die verschiedenen parlamentarischen Arten der Beschlussfassung bildet.

Siehe auch: Abgeordnetengesetz, Geschäftsordnung des Bundestages, Grundgesetz.

Reisen

Wenn Abgeordnete Dienstreisen unternehmen, trägt der Bundestag die Kosten; nicht anders als ein Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter auf Geschäftsreise schickt. Fahrten zur Ausübung des Bundestagsmandats – zum Beispiel zwischen Berlin und dem Wahlkreis – müssen die Abgeordneten hingegen selbst aus ihrer Kostenpauschale bezahlen. Flugkosten werden jedoch übernommen.

Jede/r Abgeordnete/r erhält außerdem eine Fahrkarte für alle Verkehrsmittel der Deutschen Bahn, die nur dienstlich und nicht privat genutzt werden darf.

Rente, Altersentschädigung

Um Anspruch auf eine Rente aus der Tätigkeit als Bundestagsabgeordnete zu haben, muss der/die Abgeordnete mindestens acht Jahre Mitglied des Bundestages sein, also über zwei Legislaturperioden.
Die Höhe der Rente hängt von der Dauer der Mitgliedschaft im Bundestag ab. Pro Jahr im Bundestag erwirbt der/die Abgeordnete Anspruch auf einen bestimmten Prozentsatz seiner Diät als Altersversorgung. Aktuell sind dies drei Prozent.

Obschon die Altersversorgung für Abgeordnete bereits gekürzt wurde, erwerben diese immer noch einen, im Vergleich zu ihrem Einkommen, recht hohen Anspruch auf Altersversorgung. Dies ist immer wieder Anlass zur Kritik an der gängigen Regelung.

Selbstbedienung

Der Vorwurf der Politiker-Selbstbedienung ergibt sich vor allem daraus, dass zum einen die Diäten als zu hoch empfunden werden und zum anderen die Bundestagsabgeordneten selbst über die Höhe ihres Einkommens entscheiden.

In der Tat verdienen Bundestagsabgeordnete mehr als viele Bürgerinnen und Bürger. Im Vergleich zu Positionen mit vergleichbarem Arbeitsaufwand und Verantwortung in der Wirtschaft verdienen Abgeordnete allerdings deutlich weniger. Strittig wird immer bleiben, wie viel Gehalt eine Gesellschaft ihren gewählten Vertretern zu zahlen bereit ist. Ein wichtiger Aspekt ist, dass der/die Abgeordnete in die Lage versetzt werden sollte, sein/ihr Bundestagsmandat unabhängig auszuüben.

Der zweite Punkt ist, dass die Abgeordneten selbst über ihre Entlohnung entscheiden müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem sogenannten Diäten-Urteil aus dem Jahr 1975 bestimmt, dass die Abgeordneten »vor den Augen der Öffentlichkeit« über ihre Diäten entscheiden sollen. Damit bildet die Öffentlichkeit die Kontrollinstanz für die Abgeordneten. Und tatsächlich werden Parlamentsdebatten um Diätenerhöhungen oder -reformen von der Presse und Öffentlich intensiv verfolgt.

Da sich der Vorwurf der Selbstbedienung hartnäckig hält, gibt es immer wieder Vorschläge, die Entwicklung der Abgeordnetendiäten automatisch an die Bezahlung der Bundesrichter zu koppeln oder eine unabhängige Kommission mit der Festsetzung der Diätenhöhe zu betrauen.

Steuern

Bei den 9.327 Euro Diäten (Stand: 1.7.2016) handelt es sich um das Bruttoeinkommen, welches entsprechend der Lebensverhältnisse des/der Abgeordneten zu versteuern ist.

Übergangsgeld

Das Übergangsgeld für Abgeordnete soll die erste Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag und den beruflichen Wiedereinstieg absichern.

Für jedes Jahr im Parlament steht der/m Abgeordneten je ein Monat Übergangsgeld in Höhe der Diäten zu. Ab dem zweiten Monat werden alle sonstigen Einkünfte auf das Übergangsgeld angerechnet. Das Übergangsgeld ist entsprechend zu versteuern und wird höchstens 18 Monate (bei 18 und mehr Jahren Parlamentszugehörigkeit) ausgezahlt.

Nach dem Auslaufen des Übergangsgeldes steht den Abgeordneten kein Arbeitslosengeld I, sondern lediglich Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zu, da es sich bei der Arbeit als Bundestagsabgeordnete/-r nicht um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

Siehe auch: Arbeitslosenversicherung.

Urlaub

Urlaub für Bundestagskandidaten/-innen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden:
»Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.« Das ist in Artikel 48 des Grundgesetzes festgelegt. Im § 3 des Abgeordnetengesetzes wird dies genauer definiert: »Einem Bewerber um einen Sitz im Bundestag ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.«

Urlaub für Abgeordnete:
Während der Ausübung des Mandats sieht das Abgeordnetengesetz keinen Urlaubsanspruch vor. Es liegt in der Hand der Abgeordneten, wie oft und wie lange sie Urlaub nehmen. Wenn Sie während Sitzungen des Bundestages fehlen, kostet das bis zu 100 Euro pro Tag. Ich selbst arbeite im Regelfall achtzig Stunden in der Woche, freie Wochenenden gibt es kaum. Die ersten drei Jahre im Parlament habe ich mir keinen längeren Urlaub gegönnt. Auch im Doppelwahljahr 2008/2009 war Urlaub nicht möglich. Auf Dauer hält man ein solches Pensum nicht durch. Deshalb versuche ich drei bis vier Wochen im Jahr Urlaub zu machen.

Wenn Abgeordnete während einer Sitzungswoche des Bundestages Urlaub brauchen, zum Beispiel wegen eines Todesfalls oder aus anderen dringenden familiären Gründen, besteht die Möglichkeit, sich vom Bundestagspräsidenten beurlauben zu lassen.

Siehe auch: steuerfreie Aufwandspauschale, allgemeine Kostenpauschale

Urteil Nebeneinkünfte

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2007 über die Gesetzesänderung des Abgeordnetengesetzes entschieden, die seit Beginn der 16. Legislaturperiode im Jahr 2005 die Veröffentlichung der Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte vorsieht.

Mehrere Abgeordnete aus verschiedenen Fraktionen klagten vor dem Bundesverfassungsgericht gegen diese Gesetzesänderung. Die Abgeordneten, meist Freiberufler/-innen, begründeten dies mit dem notwendigen Schutz ihrer Klient/-innen bzw. Mandant/-innen und dem Wettbewerbsnachteil, den sie als Unternehmer/-innen gegenüber Konkurrent/-innen hätten, wenn sie ihre Gewinne veröffentlichen müssten.

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 4. Juli 2007, die Klage abzuweisen und machte damit den Weg frei für die Umsetzung des geänderten Gesetzes.

Die Richterinnen und Richter beschrieben damit auch das Leitbild eines/-r Abgeordneten, bei dem/der die »Ausübung des Mandats« im »Mittelpunkt der Tätigkeit« stehe. Außerdem betonten sie das Recht der Wählerinnen und Wähler auf Informationen über die Einkommensquellen ihrer Abgeordneten.

Seitdem können die Bürgerinnen und Bürger sich über die Nebentätigkeiten und die Einkünfte der Abgeordneten auf der Homepage des Bundestages informieren.

Pressemitteilung, Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, Nebeneinkünfte

Wochenplan eines Abgeordneten

In den etwa 22 Sitzungswochen im Jahr arbeite ich als Abgeordneter in Berlin. Dazu kommen gelegentliche Sondersitzungen von Plenum und Ausschüssen. Knapp die Hälfte des Jahres nimmt also die parlamentarische Arbeit im engeren Sinne in Anspruch.

Übersicht über einen typischen Wochenplan einer Sitzungswoche in Berlin.