Für Bundestagsabgeordnete oder Bewerber um ein Mandat gilt wie für alle anderen auch die Niederlassungsfreiheit. Ein Wohnsitz im Ausland ist daher juristisch zulässig. Die einzigen beiden Kriterien – außer der juristischen Aberkennung der Wählbarkeit – (§15 Bundeswahlgesetz) sind die deutsche Staatsangehörigkeit und die Vollendung des 18. Lebensjahres – alle anderen Vorgaben würden auch dem Grundsatz, dass niemand in seiner Bewerbung um ein Mandat gehindert werden darf, zuwiderlaufen.