Abgeordnete behalten grundsätzlich während ihres Urlaubs ihren Status bei. Allerdings haben sie nicht in allen Bereichen einen Vergütungsanspruch. Während die allgemeine Rechtsstellung (z.B. Diäten, Aufwandspauschale oder Immunität) nicht beeinflusst werden, haben sie keinen Anspruch auf weitere Sonderleistungen. So erhalten Bundestagsabgeordnete kein separates Urlaubsgeld. Die Erstattung von Reisekosten ist in allen Fällen an die Ausübung des Mandates geknüpft. Kosten für private Flüge oder andere Transport- bzw. Unterbringungskosten werden nicht vom Deutschen Bundestag übernommen. Auch dürfen dienstlich erworbene Bonusmeilen der Fluggesellschaften nicht für private Zwecke eingesetzt werden. Eine Ausnahme bildet die Benutzung der Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG. Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Parlament erhalten die Abgeordneten die sogenannte »Bahn Card 100«, welche die kostenfreie Benutzung aller Transportmittel der Deutschen Bahn AG im Inland erlaubt. Da dem Steuerzahler dadurch keine weiteren Kosten entstehen, ist es grundsätzlich möglich, diese auch privat zu nutzen. Da die Fahrten mit der Bahn aufgrund der pauschalen Abgeltung auch nicht einzeln angezeigt werden müssen, gibt es auch keine Statistik, wie viele Abgeordnete diese Möglichkeit tatsächlich nutzen.

Eine andere Ausnahme tritt dann ein, wenn Dienstreisen mit privaten Urlaubsreisen verbunden werden. In diesem Fall, der jedoch klar begründet sein muss, ist eine teilweise Erstattung der Reisekosten, je nach Fall und Sachlage, möglich. Ähnliches gilt, wenn eine private Urlaubsreise aufgrund von dringenden dienstlichen Erfordernissen (z. B. wichtige Sondersitzungen) unterbrochen werden muss. Die Details zu diesen Ausnahmen regelt das Bundesreisekostengesetz.