Weder das Abgeordnetengesetz noch das Bundeswahlgesetz regeln die Wahl des Wohnsitzes. Prinzipiell kann also jede/-r deutsche Staatsbürger/-in in jedem Wahlkreis – unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Nominierungsschritte und Hürden – als Bewerber/-in um ein Mandat antreten. Für Bundestagsabgeordnete oder Bewerber/-innen um ein Mandat gilt deshalb wie für alle anderen auch die Niederlassungsfreiheit. Es wäre deshalb sogar ein Wohnsitz im Ausland denkbar und juristisch zulässig. Die einzigen beiden Kriterien – außer der juristischen Aberkennung der Wählbarkeit (§15 Bundeswahlgesetz) – sind die deutsche Staatsangehörigkeit und die Vollendung des 18. Lebensjahres – alle anderen Vorgaben würden auch dem Grundsatz, dass niemand in seiner Bewerbung um ein Mandat gehindert werden darf, zuwiderlaufen.