Das Recht auf Zeugnisverweigerung ist Teil der Immunität des Abgeordneten. Bundestagsabgeordnete dürfen demnach über Personen, die ihnen als Abgeordnete oder denen sie in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis verweigern. Schriftstücke die mit dieser Tatsache oder Person in Verbindung stehen, dürfen von den Ermittlungsbehörden nicht beschlagnahmt werden. Der Bundestag kann dieses Recht weder aufheben noch einschränken. Es ist also alleine die Entscheidung des Abgeordneten, ob er von diesem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht oder Angaben zur Sache macht. Das Recht ist darüber hinaus auch nach dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag wirksam.
Hintergrund dieser Regelung ist es, ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Abgeordneten und den Bürger/-innen zu schaffen, das den freien Austausch zwischen ihnen stärkt. Die Bürger/-innen sollen somit in Lage versetzt werden, ihren Abgeordneten alles anvertrauen zu können, ohne daraus im Extremfall rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.
Diese Praxis ist vergleichbar mit dem Rechtsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten. Auch hier hat der Anwalt zum Schutz seines Mandanten ein Zeugnisverweigerungsrecht.