Bundestagsabgeordnete stehen unter dem ausdrücklichen Schutz des Grundgesetzes. In Artikel 38 (1) heißt es: »Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.« Eine Abberufung oder Entfernung eines/-r Abgeordneten ist daher nicht möglich, das Mandat kann nur freiwillig und durch den/die Abgeordnete/n selbst aufgegeben werden.