Für die Abstimmungen im Bundestag gibt es verschiedene Verfahren. In der Regel ist für eine erfolgreiche Abstimmung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend (§ 48 Abs. 2 Geschäftsordnung des Bundestages) – hier wird oft per Handzeichen abgestimmt. Eine Mindestanzahl von Abgeordneten wird bei diesem Verfahren nicht benötigt. Hier handelt es sich in der Regel um unstrittige Fragen, die oft von allen Fraktionen mitgetragen werden.
Anders sieht es bei politisch bedeutsamen Abstimmungen aus, die zwischen den Fraktionen umstritten sind. Hier gibt es meist sogenannte „Namentliche Abstimmungen“. Alle Abgeordneten müssen hier ihre Stimmkarte abgeben, die Fehlquote bei den Bundestagsabgeordneten ist dabei gering.
Abstimmungen nach § 48 Abs. 3 Geschäftsordnung Bundestag schreiben eine bestimmte Mehrheit vor, so ist die Mehrheit der Mitglieder (nach Artikel 121 GG) zum Beispiel bei der Wahl des Bundeskanzlers, einem Misstrauensvotum oder der Vertrauensfrage erforderlich.