Auslandsdienstreisen von Abgeordneten bedürfen nach § 17 Abs. 1 Abgeordnetengesetz der vorherigen Zustimmung des Präsidenten. Sie müssen deshalb schriftlich beim Präsidenten beantragt und von ihm genehmigt werden. Bei Auslandsdienstreisen wird Tage- und Übernachtungsgeld gewährt. Ferner werden erstattet: Bei Benutzung der Bahn die Fahrtkosten von der Bundesgrenze zum Zielort und zurück sowie Schlafwagenkosten gegen Nachweis. Bei Benutzung von Linienflugzeugen die nachgewiesenen Kosten zum Zielort und zurück. Notwendige Fahrtkosten anderer Beförderungsmittel (Taxen). Es müssen jeweils entsprechende Nachweise erbracht werden und es werden nur die durch die Dienstreise anfallenden Mehrkosten erstattet.
In dem Formular für die Abrechnung von Auslandsdienstreisen werden die Abgeordneten ausdrücklich danach gefragt, ob die Dienstreise mit einer Privatreise verbunden wurde. Entscheidend ist hier dann der tatsächliche Reiseverlauf, der genau dokumentiert werden muss. Allgemein ist es so, dass in so einem Fall nur die durch die Dienstreise anfallenden Mehrkosten erstattet werden.