Alle Einkünfte von Bundestagsabgeordneten, auch die aus Nebentätigkeiten, werden – wie bei jedem/-r anderen Steuerpflichtigen auch – besteuert.

Die monatliche »steuerfreie Aufwandspauschale« ist hingegen, wie der Name bereits sagt, grundsätzlich steuerfrei. Durch sie werden jedoch alle mandatsbezogenen Ausgaben (z.B. Bürokosten) pauschal abgegolten. Das hat zur Folge, dass Bundestagsabgeordnete diese Kosten auch nicht in ihrer Steuererklärung geltend machen können, selbst wenn die Pauschale nicht die Kosten abdeckt.

Die Nebeneinkünfte jeder Art, egal ob aus zusätzlicher politischer oder privatwirtschaftlicher Tätigkeit unterliegen als Einnahmen aus »sonstiger selbständiger Arbeit« (i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) der Einkommensteuer. Dies gilt auch für Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wie z.B. den Sitzungsgeldern in öffentlichen Gremien (z. B. Gemeinderäten o. Ä.), die als Aufwandsentschädigungen für Verdienstausfälle oder zeitliche Aufwendungen pauschal ausbezahlt werden. Bei Ehrenämtern gelten dieselben Steuerfreibeträge, wie bei jedem anderen Steuerpflichtigen.

Grundsätzlich nicht besteuert werden hingegen Reisekosten und Aufwandsentschädigungen, welche nur tatsächlich entstandene Kosten (Spesen) im Zusammenhang mit der Mandats- oder Berufsausübung abdecken. Im Falle einer solchen Steuerfreiheit sind die Kosten aber ebenfalls nicht mehr steuerlich absetzbar. Hierbei unterscheiden sich Abgeordnete jedoch nicht von anderen Bürger/-innen mit mehreren Einkommensquellen oder zusätzlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten.