Grundsätzlich ist der Bundestag nur dann beschlussfähig, wenn »mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist«. Geregelt ist die »Feststellung der Beschlussfähigkeit« in § 45 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Allerdings gibt es keinen Zwang, die tatsächliche Beschlussfähigkeit zu überprüfen. In der parlamentarischen Praxis ist es üblich, dass – zum Beispiel bei unstrittigen Gesetzesvorlagen – die »einfache Mehrheit« ausreicht, d. h. die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten. Bei wichtigen Richtungsentscheidungen oder kontroversen Gesetzen werden regelmäßig so genannte »Namentliche Abstimmungen« durchgeführt, bei der alle Abgeordneten mit Stimmkarte abstimmen müssen. Eine solche Abstimmung kann vom Präsidium im Einvernehmen mit den Fraktionen oder von fünf Prozent der Abgeordneten beantragt werden. Weitere Erläuterungen zum Thema Beschlussfähigkeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Bundestages.